Veranstaltung: | Mitgliedervollversammlung |
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Tagesordnungspunkt: | 0. Tagesordnung |
Antragsteller*in: | Kreisverband Rosenheim (dort beschlossen am: 09.02.2022) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 04.02.2022, 17:56 |
A1: Satzungsänderungen (gefettet und unterstrichen)
Antragstext
Satzung des Kreisverbands Stadt und Landkreis
Rosenheimder Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
§ 1 Das Frauenstatut und das Vielfaltsstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind
Bestandteile dieser Satzung.
§ 2 Name
(1) Die Organisation führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Stadt
und Landkreis Rosenheim“, die Kurzbezeichnung lautet „GRÜNE Kreisverband
Rosenheim“.
(2) Der Kreisverband (KV) Stadt und Landkreis Rosenheim ist eine Untergliederung
des Bezirksverbandes Oberbayern, des Landesverbandes Bayern und des
Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Deutschland.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des KV kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt und keiner anderen Partei ("oder
Wählervereinigung" wird gestrichen) angehört. Über die Aufnahme von Mitgliedern
entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort zuständigen Ortsverbandes. Existiert kein Ortsverband oder hat
dieser keinen Vorstand, entscheidet der Kreisvorstand. "Besteht auch dieser
nicht, entscheidet der Vorstand oder das diesem gleichgestellte Organ des
Bezirksverbandes." wird gestrichen) Stimmt die Mitgliederversammlung der für die
Aufnahme zuständigen Ebene der Aufnahme zu, bedarf es einer Entscheidung des
Vorstandes nicht mehr.
(2) Alle Mitglieder des KV sind auch automatisch Mitglieder des für den Wohnsitz
zuständigen Ortsverbandes beziehungsweise der am Wohnsitz bestehenden
Ortsgruppe. Liegt der Wohnsitz außerhalb des Landkreises Rosenheim, so kann sich
das Mitglied einem Ortsverband, einer
Ortsgruppe oder auch nur dem KV anschließen. Mitglieder können den Wechsel in
einen anderen Ortsverband im Landkreis beantragen, sollte sich dort ihr
Lebensmittelpunkt befinden. Dies ist vom Kreisvorstand und dem jeweiligen
Ortsvorstand zu entscheiden.
§ 4 Gliederungen
(1) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände und Ortsgruppen.
(2) Ortsverbände umfassen das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden des
Landkreises oder der kreisfreien Stadt Rosenheim. Sie können sich selbst oder
auf Ladung durch den Kreisvorstand konstituieren, indem sie einen Ortsvorstand
wählen, diese Wahl
protokollieren und dem Kreisvorstand unverzüglich anzeigen. Die Mitglieder in
der kreisfreien Stadt Rosenheim wie auch die Mitglieder des Landkreises
Rosenheim haben das Recht, entsprechend der Landessatzung §8 Abs. 1 Satz 1,
jeweils einen eigenen Kreisverband zu gründen.
(3) Ortsverbände müssen mindestens drei Mitglieder haben, die zwingend Mitglied
der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Soweit der Ortsvorstand nichts
anderes bestimmt, sind die Organe die Ortsversammlung und der Ortsvorstand. Der
Ortsvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Wahl des
Ortsvorstandes muss alle zwei Jahre durch die Ortsversammlung erfolgen.
(4) Wo die Voraussetzungen für die Gründung beziehungsweise den Fortbestand
eines Ortsverbandes nicht oder nicht mehr gegeben sind, bildet die Gesamtheit
der Mitglieder (siehe § 3 Abs. 2), die ihren Wohnsitz in dieser Gemeinde haben,
automatisch eine
Ortsgruppe. Der Kreisvorstand lädt alle Mitglieder einer Ortsgruppe regelmäßig
("mindestens einmaljährlich" wird gestrichen) zu einer Ortsgruppenversammlung
ein.
(5) Diese Satzung gilt auch sinngemäß für alle Gliederungen des KV. Ortsverbände
nach §3 Abs. (3) können sich eine eigene Satzung geben, die für den jeweiligen
Ortsverband in Kraft tritt. Bedingung dafür ist jedoch, dass die neue Satzung
dieser Satzung und den Satzungen des Landesverbands ("LV" wird gestrichen) und
des Bundesverbands ("BV" wird gestrichen) dem Sinn nach nicht widerspricht.
§ 5 Mitgliedervollversammlung (Jahreshauptversammlung), Kreisversammlung und
ihre Aufgaben
(1) Die Mitgliedervollversammlung besteht aus allen anwesenden Mitgliedern des
Kreisverbandes. Sie ist sein höchstes Wahl- und Beschlussgremium. Die
Kreisversammlung kann auch digital stattfinden.
(2) Die Mitgliedervollversammlung wählt:
▪ Die Mitglieder des Kreisvorstandes
▪ Zwei Kassenprüfer*innen des Kreisvorstandes
(3) Weitere Aufgaben der Mitgliedervollversammlung
▪ Die Kreisversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen
und beschließt über dessen Entlastung.
▪ Sie beschließt alleine die Kreissatzung und die Finanzordnung des
Kreisverbandes.
▪ Sie beschließt den Haushaltsplan.
▪ Sie trägt S("s" wird gestrichen)orge, dass der Kreisverband PartG §1 Abs.2 und
PartG §1 Abs.3 (Wahlen von Kandidat*innen) nachkommt.
Die Mitgliedervollversammlung kann auch digital stattfinden.
(4) Die Kreisversammlung wählt:
▪ Delegierte und Ersatzdelegierte zu Beschlussgremien der übergeordneten
Gliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nach Satzung der jeweiligen Gliederung
und des Frauenstatuts.
(5) Weitere Aufgaben der Kreisversammlung:
▪ Die Kreisversammlung trägt Verantwortung für die politische Willensbildung im
Landkreis. Sie diskutiert und informiert über die aktuelle politische Situation,
diskutiert und beschließt ihre Positionen.
▪ Die Kreisversammlung beschließt Ausgaben des Kreisverband, wenn sie nach
Finanzordnung dazu verpflichtet ist oder der Kreisvorstand die Kreisversammlung
dazu aufruft.
▪ Sie beschließt Änderungen des Haushaltsplan.
§ 6 Mitgliedervollversammlung und Kreisversammlung: Einberufung, Antragsfrist,
Antrags-, Abstimmungs- und Redeberechtigung, Beschlussfähigkeit
(1) Die Mitgliedervollversammlung ist vom Kreisvorstand mit einer Frist von
zwei("vier" wird gestrichen) Wochen
mit einer Einladung an alle Mitglieder des Kreisverbandes per Post oder per E-
Mail mit einer vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Sie findet mindestens ein
mal im Jahr statt.
(2) Außerordentliche Mitgliedervollversammlungen können auf Beschluss des
Kreisvorstandes, der Kreisversammlung, sowie auf Antrag von mindestens drei
Ortsverbänden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Kreisverbandes einberufen
werden. Für außerordentliche Kreisversammlungen kann der Kreisvorstand die
Ladungsfrist auf fünf Werktage verkürzen. Die Gründe der Verkürzung sind in der
Ladung anzugeben.
(3) Die Kreisversammlung ist vom Kreisvorstand mit einer Frist von einer Woche
mit einer Einladung an alle Mitglieder des Kreisverband per Post oder per E-Mail
mit einer vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Sie findet in der Regel einmal
im Monat statt, Ausnahmen beschließt der Vorstand.
(4) Außerordentliche Kreisversammlungen können auf Beschluss des
Kreisvorstandes, der Kreisversammlung, sowie auf Antrag von mindestens drei
Ortsverbänden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Kreisverbandes einberufen
werden. Für außerordentliche
Kreisversammlungen kann der Kreisvorstand die Ladungsfrist auf drei Werktage
verkürzen. Die Gründe der Verkürzung sind in der Ladung anzugeben.
(5) ("Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes." wird
gestrichen) Redeberechtigt sind alle auf der Kreisversammlung anwesenden
Personen. Auf Antrag kann das Rederecht durch das Präsidium eingeschränkt
werden.
(6) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes. Anträge können
schriftlich (per E-Mail oder per Post) beim Kreisvorstand gestellt werden und
müssen mindestens eine ("zwei" wird gestrichen) Woche vor der
Mitgliedervoll("Kreis" wird gestrichen)versammlung eingehen.
(7) Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden als Initiativanträge
behandelt. Ein solcher Antrag wird behandelt, wenn sich mindestens ein Drittel
der auf der MitgliedervollKreisversammlung anwesenden Mitglieder für seine
Behandlung ausspricht. Gleiches gilt für Anträge, welche die jeweilige
Tagesordnung betreffen. Satzungsänderungen sind als
Initiativanträge unzulässig.
(8) Die Kreisversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der
anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes, insofern ordnungsgemäß geladen wurde.
(9) Abstimmungsberechtigt ist jedes Mitglied des Kreisverbandes. Für die Annahme
eines Antrages ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 7 Geschäftsordnung der Mitgliedervollversammlung und der Kreisversammlung
Die Mitgliedervollversammlung und die Kreisversammlung geben sich eine
Geschäftsordnung, welche den Ablauf sowie die Protokollierung der Versammlung
regelt.
– siehe Anlage-
§ 8 Kreisvorstand
Der Kreisvorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Kreisvorsitzenden, einem/r
Schatzmeister*in, einem/r stellvertretenden Schatzmeister*insowie drei("vier"
wird gestrichen) Beisitzer*innen. Mindestens ein Kreisvorsitzenden-Amt und
mindestens die Hälfte der Vorstandsämter sind mit Frauen zu besetzen. Sollte
keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden, bleibt dieser
Platz unbesetzt. Dabei kann nur ein einziger Frauenplatz kurzfristig unbesetzt
bleiben. ("Sollten nicht genug Frauen für die Arbeit im Kreisvorstand gewählt
werden, bleiben deren Plätze zunächst unbesetzt." wird gestrichen) Die Wahl
dieses unbesetzten Platzes muss auf jeder nachfolgenden Kreisversammlung so
lange wiederholt werden, bis
derPosten besetzt ist.
▪ Jedes Kreisvorstandsmitglied wird auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist
möglich.
▪ Bei der Nachwahl eines Kreisvorstandsmitgliedes gilt dessen Amtszeit bis zum
Ende der Amtszeit des restlichen Kreisvorstandes.
▪ Der Kreisvorstand initiiert und koordiniert die politische und inhaltliche
Arbeit des Kreisverbands zwischen den Kreisversammlung und ihm obliegt die
Betreuung der Mitglieder, der Ortsverbände und der Ortsgruppen.
▪ Der Kreisvorstand ist höchstes Beschluss fassendes Gremium zwischen den
Mitgliederversammlungen
▪ Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes werden in § 8 geregelt.
▪ Der/Die Schatzmeister*in trägt gemeinsam mit seinem*r Stellvertreter*in die
Verantwortung für eine ordnungsgemäße
Kassenführung und die Finanzplanung des Kreisverbandes.
▪ Den Beisitzern*innen können vom Kreisvorstand eigene Aufgabenbereiche
zugewiesen werden. Sie müssen im Anschluss allen Mitgliedern des
Kreisverbandes bekannt gemacht werden.
▪ Die Beschlüsse der Kreisversammlung werden vom Kreisvorstand
ausgeführt.
▪ Der Kreisvorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
§ 9 Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden,
der/dem Schatzmeister*in und der/dem stellvertretenden Schatzmeister*in.
Der geschäftsführende Kreisvorstand leitet den Kreisvorstand nach Gesetz und
Satzung sowie den Beschlüssen der Kreisversammlung. Mitglieder des
Kreisvorstandes vertreten den Kreisverband gemäß § 26 BGB nach außen. Beschlüsse
des geschäftsführenden Kreisvorstandes sind allen weiteren Vorstandsmitgliedern
unverzüglich, spätestens bei der nächsten Sitzung des gesamten Kreisvorstands,
mitzuteilen und in den Vorstandsprotokollen zu erfassen.
§ 10 Delegierte des Kreisverbandes
(1) Die Kreisversammlung wählt Delegierte und Ersatzdelegierte für
▪ eine Bezirksversammlung Oberbayern
▪ eine Landesversammlung (LDK) Bayern
▪ einen Kleinen Parteitag Bayern
▪ eine Bundesdelegiertenkonferenz (BDK) Deutschland
(2) Bei der Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten ist das Frauenstatut des
Landesverbandes zu beachten.
§ 11 Satzungsänderung
(1) Diese Satzung kann von der Kreisversammlung durch eine Zweidrittel-Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden.
(2) Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltener Antragsfrist (§ 5 Abs. 3)
und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
§ 12 Geschäftsstelle
Der Kreisverband kann sich eine eigene Kreisgeschäftsstelle geben. Der
Kreisvorstand führt diese eigenverantwortlich und weisungsbefugt.
§ 13 Auflösung
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur die Kreisversammlung mit
Zweidrittel-Mehrheit beantragen. Der Antrag ist der Gesamtheit der Mitglieder
des Kreisverbandes zur Urabstimmung vorzulegen.
(2) Ist die Abhaltung einer Urabstimmung über die Auflösung des Kreisverbandes
beschlossen, so hat eine eigens einzuberufende Kreisversammlung vor dieser
Urabstimmung über die Verwendung des Vermögens des Kreisverbandes zu
entscheiden.
§ 14 Finanzordnung
Der Kreisverband hat sich eine Finanzordnung zu geben. Sie ist Bestandteil
dieser Satzung.
§ 15 Gültigkeit, Verweis auf die Landessatzung und das Frauenstatut
(1) Diese Satzung ist eine Satzung im Sinne des § 9 Abs. 2 der Bundessatzung und
des § 9 der Satzung des Landesverbandes Bayern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
tritt mit ihrer Annahme am 9. März 2022 in Rosenheim in Kraft.
(2) Über Streitigkeiten, die nicht innerhalb des KV gelöst werden können,
entscheidet in erster Instanz das Schiedsgericht des LV.
(3) Für alle nicht in dieser Kreissatzung abschließend geregelten Fragen gilt
jeweils die gültige Satzung des Landesverbandes Bayern sinngemäß. ("Das
Frauenstatut von
BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN ist Bestandteil dieser Satzung." wird gestrichen)
Änderungsanträge
- Ä1 (Roland Baumann, Eingereicht)