<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"><channel><atom:link href="https://MV2022Rosenheim.antragsgruen.de/MV2022Rosenheim/feedmotions" rel="self" type="application/rss+xml" />
            <title>Mitgliedervollversammlung: Anträge</title>
            <link>https://MV2022Rosenheim.antragsgruen.de/MV2022Rosenheim/feedmotions</link>
            <description></description>
            <image>
                <url>https://MV2022Rosenheim.antragsgruen.de/img/logo.png</url>
                <title>Mitgliedervollversammlung: Anträge</title>
                <link>https://MV2022Rosenheim.antragsgruen.de/MV2022Rosenheim/feedmotions</link>
            </image><item>
                        <title>A2: Finanzordnung (Änderungen unterstrichen und gefettet)</title>
                        <link>https://MV2022Rosenheim.antragsgruen.de/MV2022Rosenheim/Finanzordnung-Anderungen-unterstrichen-und-gefettet-32987</link>
                        <author>Kreisvorstand KV Rosenheim (beschlossen am: 09.03.2022)</author>
                        <guid>https://MV2022Rosenheim.antragsgruen.de/MV2022Rosenheim/Finanzordnung-Anderungen-unterstrichen-und-gefettet-32987</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Finanzordnung des Kreisverbandes Stadt und Landkreis<br>
Rosenheim von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN<br>
§ 1 Die Kreisverbandskasse<br>
(1) Die Kreisverbandskasse ist eine Hilfskasse von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im<br>
Landesverband Bayern. Die/Der Kreisverbandskassierer/in verwaltet die Kasse in<br>
Zusammenarbeit mit der/dem Landeskassierer/in.<br>
(2) Die Kreiskasse ist gegenüber dem/der Landeskassierer/in rechenschaftspflichtig. Alle<br>
erforderlichen Unterlagen zur Erstellung eines konsolidierten Rechenschaftsberichtes nach<br>
Maßgabe des § 24 Parteiengesetz sind jährlich bis spätestens 31. März der Landeskasse zu<br>
übergeben.<br>
§ 2 Haushalt des Kreisverbandes<br>
(1) Die/Der Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße<br>
Kassenführung. Er/Sie legt dem Kreisvorstand jährlich einen Haushaltsentwurf vor, den der<br>
Kreisvorstand nach Beschlussfassung wiederum der Mitgliedervollversammlung vorlegt.<br>
(2) Über den Haushalt entscheidet die Kreisversammlung.<br>
(3) Ist vor Jahresende absehbar, dass der Haushaltsplan schädlich (Ausbleiben von<br>
Einnahmen oder erhöhte, nicht einnahmen-gedeckte Ausgaben) um mehr als 1/12 nicht<br>
eingehalten werden kann, ist der Vorstand und die Kreisversammlung sofort einzuberufen<br>
und zu Informieren. Die/der Schatzmeister*in schlägt einen Änderungshaushalt vor, den die<br>
Kreisversammlung beschließt.<br>
(4) Die/Der Schatzmeister*in legt vor der Kreisversammlung jährlich Rechenschaft über die<br>
von den zwei Kassenprüfer*innen geprüfte Kassenführung ab.<br>
§ 3 Finanzwirksame Beschlüsse<br>
(1) Finanzwirksame Beschlüsse bis zu einer Summe von 1.000,00 Euro bedürfen immer<br>
einer Abstimmung und einer Mehrheit der Mitglieder des geschäftsführenden<br>
Kreisvorstandes.<br>
(2) Finanzwirksame Beschlüsse bis zu einer Summe von 5.000,00 Euro bedürfen immer<br>
einer Abstimmung und einer Mehrheit des gesamten Kreisvorstandes.<br>
(3) Finanzwirksame Beschlüsse über 5.000,00 Euro bedürfen immer einer Abstimmung und<br>
einer Mehrheit in der Kreisversammlung. Ist dies in dringenden Ausnahmefällen nicht<br>
möglich, sind diese Beschlüsse bei der nächsten Kreisversammlung nachzuholen.<br></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Sonderbeitrag Mandatsabgabe Abweichend hiervon kann die/der Schatzmeister*in Abstimmung mit den übrigen<br>
Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands über Anträge auf finanzwirksame Beschlüsse<br>
im Rahmen bestehender Haushaltsposten selbst entscheiden, sofern die Antragssumme<br>
150,00 Euro nicht übersteigt.§ 4 Kreisgeschäftsstelle<br>
(1) Die Kreisgeschäftsstelle befindet sich in der Stadt oder im Landkreis Rosenheim.<br>
(2) Der Kreisverband kann nach Bedarf Personal für die Durchführung der Arbeiten in der<br>
Geschäftsstelle einstellen. Die Durchführung sowie die arbeitsrechtlichen Angelegenheiten<br>
übernimmt der Kreisvorstand. Dieser beschließt auch das Personalbudget. § 2 (4) bleibt<br>
davon unberührt. Der geschäftsführende Kreisvorstand ist gegenüber dem Personal<br>
weisungsbefugt.<br>
§ 5 Ortsverbände<br>
Für einzelne Vorhaben kann auf Antrag eine gesonderte Zuwendung erfolgen. Hierüber<br>
entscheidet der Kreisvorstand nach den oben genannten Festsetzungen (§ 2).<br>
§ 6 Zuwendung an die Grüne Jugend Rosenheim<br>
Für einzelne Vorhaben kann die Grüne Jugend auf Antrag eine gesonderte Zuwendung<br>
erhalten. Hierüber entscheidet der Kreisvorstand nach den oben genannten Festsetzungen<br>
(§ 2).<br>
§ 7 Spenden<br>
(1) Die Annahme von Spenden ist grundsätzlich erlaubt, unterliegt aber besonderen<br>
Auflagen, die in den entsprechenden Gesetzen sowie im Spendenkodex von BÜNDNIS<br>
90/DIE GRÜNEN (Bundespartei) geregelt sind.<br>
(2) Spenden, bei denen im Verwendungszweck ein Ortsverband oder die Grüne Jugend<br>
bedacht werden, kommen diesem/r zugute. Spendenaufrufe für bestimmte Aktionen im<br>
Rahmen der Parteiarbeit (z.B. Wahlkampfmaßnahmen oder Bürgerentscheide mit grüner<br>
Beteiligung) sind zulässig.<br>
§ 8 Spesenabrechnung an Delegierte<br>
(1) Die Erstattungsmodalitäten richten sich dabei nach der jeweils gültigen<br>
Erstattungsordnung des Landesverbands Bayern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.<br>
(2) Im Haushalt des Kreisverbandes sind diese Kosten entsprechend einzuplanen.<br>
(3) Über die Genehmigung der beantragten Erstattung entscheidet im Einzelnen der/die<br>
Schatzmeister*in des Kreisverbandes gemäß den oben genannten Festsetzungen (§ 2).<br></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 9 Beiträge<br>
(1) Die Mindesthöhe der Mitgliedsbeiträge beträgt 1% des Nettoeinkommens, mindestens<br>
jedoch 10,-€ p.M. Über Ausnahmen, Stundungen und Härtefallregelungen berät der Vorstand im Einzelfall.<br>
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist fristgerecht fällig und im Voraus zu zahlen. Änderungen der persönlichen Einkommensverhältnisse sind dem Kreisvorstand zeitnah mitzuteilen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline"><strong>(&quot;(3) Wenn die Mitgliedsbeiträge über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten grundlos ausstehen, berät der Kreisvorstand über das weitere Vorgehen und einen möglichen Ausschluss des betreffenden Mitgliedes aus dem Kreisverband Rosenheim.&quot; wird gestrichen)</strong></span><br></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline"><strong>(3) (&quot;Mitglieder des Kreistags, die über die Liste des Kreisverbands Rosenheim BÜNDNIS</strong></span><br><span class="underline"><strong>90/DIE GRÜNEN (KV) gewählt wurden, leisten einen Sonderbeitrag, der sich an der Höhe<br>
der Aufwandsentschädigungen bemisst.&quot; wird gestrichen.)</strong></span><br></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline"><strong>Sonderbeitrag Mandatsabgabe</strong></span></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline"><strong>(3.1) Die Mitglieder des Kreistags und in andere Gremien des Kreises </strong></span></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline"><strong>entsandte Personen leisten neben ihren satzungsgemäßen </strong></span></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline"><strong>Mitgliedsbeiträgen monatliche Mandatsträger*innenabgaben an den Kreisverband.</strong></span></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline"><strong>(3.2) Die Höhe der Mandatsträger*innenabgaben beträgt mindestens 10% der erzielbaren </strong></span></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline"><strong>Aufwandsentschädigungen einschließlich der Sitzungsgelder für andere </strong></span></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline"><strong>Gremien. Fahrtkostenersatz, Betreuungskostenzuschüsse und Entschädigungen für Verdienstausfall sind davon nicht erfasst. Sie stehen den Kreistagsmitgliedern in voller Höhe zu. </strong></span></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline"><strong>(3.3) Kürzungen staatlicher Transferleistungen (z. B. ALG II) aufgrund der Einnahmen aus dem Mandat soll der Kreisvorstand auf Antrag durch Beschluss jederzeit bei der Bemessung der Mandatsträger*innenbeiträge berücksichtigen. Bei geringem Einkommen können mit dem Kreisvorstand individuelle Regelungen vereinbart werden. </strong></span></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline"><strong>(3.4) Die Bewerber*innen um ein Mandat müssen vor ihrer Bewerbung auf diese Regelung hingewiesen werden.</strong></span></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline"><strong>(3.5) Den Ortsverbänden wird ein analoges Vorgehen empfohlen. </strong></span></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 10 Änderungen der Finanzordnung<br>
Jede Änderung der Finanzordnung bedarf einer mehrheitlichen Abstimmung auf einer<br>
Kreisversammlung. Alles weitere dazu regelt die Satzung beziehungsweise die<br>
Geschäftsordnung.<br>
§ 11 Gültigkeit, Verweis auf die Landessatzung<br>
(1)Sollten Teile der Finanzordnung oder die Finanzordnung an sich unwirksam oder<br>
unvollständig sein, tritt automatisch an ihrer Stelle die Finanzordnung bzw. Satzung des LV,<br>
BV oder die entsprechenden gesetzliche Regelungen des Parteiengesetz in Kraft.<br>
(2) Über Streitigkeiten, die nicht innerhalb des KV gelöst werden können, entscheidet in<br>
erster Instanzdas Schiedsgericht des LV.<br>
Rosenheim, den<br>
Steffi KönigHubert Lingweiler<br>
KreisvorsitzendeKreisvorsitzender</p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 04 Feb 2022 18:09:27 +0100</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A1: Satzungsänderungen (gefettet und unterstrichen)</title>
                        <link>https://MV2022Rosenheim.antragsgruen.de/MV2022Rosenheim/satzungsanderungen-gefettet-und-unterstrichen-58566</link>
                        <author>Kreisverband Rosenheim (beschlossen am: 09.02.2022)</author>
                        <guid>https://MV2022Rosenheim.antragsgruen.de/MV2022Rosenheim/satzungsanderungen-gefettet-und-unterstrichen-58566</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2>Satzung des Kreisverbands Stadt und Landkreis Rosenheimder Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN</h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 1 Das Frauenstatut <span class="underline"><strong>und das Vielfaltsstatut</strong></span> von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN <strong><span class="underline">sind</span></strong> Bestandteile dieser Satzung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 2 Name<br>
(1) Die Organisation führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Stadt und Landkreis Rosenheim“, die Kurzbezeichnung lautet „GRÜNE Kreisverband Rosenheim“.<br>
(2) Der Kreisverband (KV) Stadt und Landkreis Rosenheim ist eine Untergliederung des Bezirksverbandes Oberbayern, des Landesverbandes Bayern und des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Deutschland.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 3 Mitgliedschaft<br>
(1) Mitglied des KV kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt und keiner anderen Partei <strong>(&quot;oder </strong><strong>Wählervereinigung&quot; wird gestrichen)</strong> angehört. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen<br>
Aufenthaltsort zuständigen Ortsverbandes. Existiert kein Ortsverband oder hat dieser keinen Vorstand, entscheidet der Kreisvorstand.<strong><span class="underline"> &quot;</span></strong><strong><span class="underline">Besteht auch dieser nicht, entscheidet der Vorstand oder das diesem gleichgestellte Organ des Bezirksverbandes.&quot; wird gestrichen) </span></strong>Stimmt die Mitgliederversammlung der für die Aufnahme zuständigen Ebene der Aufnahme zu, bedarf es einer Entscheidung des Vorstandes nicht mehr.<br>
(2) Alle Mitglieder des KV sind auch automatisch Mitglieder des für den Wohnsitz zuständigen Ortsverbandes beziehungsweise der am Wohnsitz bestehenden Ortsgruppe. Liegt der Wohnsitz außerhalb des Landkreises Rosenheim, so kann sich das Mitglied einem Ortsverband, einer<br>
Ortsgruppe oder auch nur dem KV anschließen. Mitglieder können den Wechsel in einen anderen Ortsverband im Landkreis beantragen, sollte sich dort ihr Lebensmittelpunkt befinden. Dies ist vom Kreisvorstand und dem jeweiligen Ortsvorstand zu entscheiden.<br>
§ 4 Gliederungen<br>
(1) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände und Ortsgruppen.<br>
(2) Ortsverbände umfassen das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden des Landkreises oder der kreisfreien Stadt Rosenheim. Sie können sich selbst oder auf Ladung durch den Kreisvorstand konstituieren, indem sie einen Ortsvorstand wählen, diese Wahl<br>
protokollieren und dem Kreisvorstand unverzüglich anzeigen. Die Mitglieder in der kreisfreien Stadt Rosenheim wie auch die Mitglieder des Landkreises Rosenheim haben das Recht, entsprechend der Landessatzung §8 Abs. 1 Satz 1, jeweils einen eigenen Kreisverband zu gründen.<br>
(3) Ortsverbände müssen mindestens drei Mitglieder haben, die zwingend Mitglied der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Soweit der Ortsvorstand nichts anderes bestimmt, sind die Organe die Ortsversammlung und der Ortsvorstand. Der Ortsvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Wahl des Ortsvorstandes muss alle zwei Jahre durch die Ortsversammlung erfolgen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Wo die Voraussetzungen für die Gründung beziehungsweise den Fortbestand eines Ortsverbandes nicht oder nicht mehr gegeben sind, bildet die Gesamtheit der Mitglieder (siehe § 3 Abs. 2), die ihren Wohnsitz in dieser Gemeinde haben, automatisch eine<br>
Ortsgruppe. Der Kreisvorstand lädt alle Mitglieder einer Ortsgruppe <span class="underline"><strong>regelmäßig </strong></span><span class="underline"><strong>(&quot;mindestens einmaljährlich&quot; wird gestrichen)</strong></span> zu einer Ortsgruppenversammlung ein.<br>
(5) Diese Satzung gilt auch sinngemäß für alle Gliederungen des KV. Ortsverbände nach §3 Abs. (3) können sich eine eigene Satzung geben, die für den jeweiligen Ortsverband in Kraft tritt. Bedingung dafür ist jedoch, dass die neue Satzung dieser Satzung und den Satzungen des <span class="underline"><strong>Landesverbands (&quot;LV&quot; wird gestrichen)</strong></span> und des <span class="underline"><strong>Bundesverbands (&quot;BV&quot; wird gestrichen)</strong></span> dem Sinn nach nicht widerspricht.<br>
§ 5 Mitgliedervollversammlung (Jahreshauptversammlung), Kreisversammlung und ihre Aufgaben</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Mitgliedervollversammlung besteht aus allen anwesenden Mitgliedern des Kreisverbandes. Sie ist sein höchstes Wahl- und Beschlussgremium. <strong><span class="underline">Die Kreisversammlung kann auch digital stattfinden. </span></strong><br>
(2) Die Mitgliedervollversammlung wählt:<br>
▪ Die Mitglieder des Kreisvorstandes<br>
▪ Zwei Kassenprüfer*innen des Kreisvorstandes<br>
(3) Weitere Aufgaben der Mitgliedervollversammlung<br>
▪ Die Kreisversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und beschließt über dessen Entlastung.<br>
▪ Sie beschließt alleine die Kreissatzung und die Finanzordnung des<br>
Kreisverbandes.<br>
▪ Sie beschließt den Haushaltsplan.<br>
▪ Sie trägt S<span class="underline"><strong>(&quot;s&quot; wird gestrichen)</strong></span>orge, dass der Kreisverband PartG §1 Abs.2 und PartG §1 Abs.3 (Wahlen von Kandidat*innen) nachkommt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline"><strong>Die Mitgliedervollversammlung kann auch digital stattfinden.</strong></span><br>
(4) Die Kreisversammlung wählt:<br>
▪ Delegierte und Ersatzdelegierte zu Beschlussgremien der übergeordneten Gliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nach Satzung der jeweiligen Gliederung und des Frauenstatuts.<br>
(5) Weitere Aufgaben der Kreisversammlung:<br>
▪ Die Kreisversammlung trägt Verantwortung für die politische Willensbildung im Landkreis. Sie diskutiert und informiert über die aktuelle politische Situation, diskutiert und beschließt ihre Positionen.<br>
▪ Die Kreisversammlung beschließt Ausgaben des Kreisverband, wenn sie nach Finanzordnung dazu verpflichtet ist oder der Kreisvorstand die Kreisversammlung dazu aufruft.<br>
▪ Sie beschließt Änderungen des Haushaltsplan.<br>
§ 6 Mitgliedervollversammlung und Kreisversammlung: Einberufung, Antragsfrist, Antrags-, Abstimmungs- und Redeberechtigung, Beschlussfähigkeit<br>
(1) Die Mitgliedervollversammlung ist vom Kreisvorstand mit einer Frist von <span class="underline"><strong>zwei</strong></span><span class="underline"><strong>(&quot;vier&quot; wird gestrichen)</strong></span> Wochen<br>
mit einer Einladung an alle Mitglieder des Kreisverbandes per Post oder per E-Mail mit einer vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Sie findet mindestens ein mal im Jahr statt.<br>
(2) Außerordentliche Mitgliedervollversammlungen können auf Beschluss des Kreisvorstandes, der Kreisversammlung, sowie auf Antrag von mindestens drei Ortsverbänden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Kreisverbandes einberufen werden. Für außerordentliche Kreisversammlungen kann der Kreisvorstand die Ladungsfrist auf fünf Werktage verkürzen. Die Gründe der Verkürzung sind in der Ladung anzugeben.<br>
(3) Die Kreisversammlung ist vom Kreisvorstand mit einer Frist von einer Woche mit einer Einladung an alle Mitglieder des Kreisverband per Post oder per E-Mail mit einer vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Sie findet in der Regel einmal im Monat statt, Ausnahmen beschließt der Vorstand.<br>
(4) Außerordentliche Kreisversammlungen können auf Beschluss des Kreisvorstandes, der Kreisversammlung, sowie auf Antrag von mindestens drei Ortsverbänden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Kreisverbandes einberufen werden. Für außerordentliche<br>
Kreisversammlungen kann der Kreisvorstand die Ladungsfrist auf drei Werktage verkürzen. Die Gründe der Verkürzung sind in der Ladung anzugeben.<br>
(5) <span class="underline"><strong>(&quot;Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.&quot; wird gestrichen)</strong></span> Redeberechtigt sind alle auf der Kreisversammlung anwesenden Personen.<span class="underline"><strong> Auf Antrag kann das Rederecht durch das Präsidium eingeschränkt werden.</strong></span><br>
(6) <span class="underline"><strong>Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.</strong></span> Anträge können schriftlich (per E-Mail oder per Post) beim Kreisvorstand gestellt werden und müssen mindestens <span class="underline"><strong>eine (&quot;zwei&quot; wird gestrichen) </strong></span>Woche vor der <strong><span class="underline">Mitgliedervoll(&quot;</span></strong><strong><span class="underline">Kreis&quot; wird gestrichen)</span></strong>versammlung eingehen.<br>
(7) Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden als Initiativanträge behandelt. Ein solcher Antrag wird behandelt, wenn sich mindestens ein Drittel der auf der MitgliedervollKreisversammlung anwesenden Mitglieder für seine Behandlung ausspricht. Gleiches gilt für Anträge, welche die jeweilige Tagesordnung betreffen. Satzungsänderungen sind als<br>
Initiativanträge unzulässig.<br>
(8) <strong><span class="underline">Die Kreisversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes, insofern ordnungsgemäß geladen wurde.</span></strong><br>
(9) Abstimmungsberechtigt ist jedes Mitglied des Kreisverbandes. Für die Annahme eines Antrages ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.<br>
§ 7 Geschäftsordnung der Mitgliedervollversammlung und der Kreisversammlung<br>
Die Mitgliedervollversammlung und die Kreisversammlung geben sich eine Geschäftsordnung, welche den Ablauf sowie die Protokollierung der Versammlung regelt.<br>
– siehe Anlage-<br>
§ 8 Kreisvorstand<br>
Der Kreisvorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Kreisvorsitzenden, einem/r<br>
Schatzmeister*in, <span class="underline"><strong>einem/r stellvertretenden Schatzmeister*in</strong></span>sowie <span class="underline"><strong>drei(&quot;vier&quot; wird gestrichen)</strong></span> Beisitzer*innen. Mindestens ein Kreisvorsitzenden-Amt und mindestens die Hälfte der Vorstandsämter sind mit Frauen zu besetzen. <span class="underline"><strong>Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden, bleibt dieser Platz unbesetzt. Dabei kann nur ein einziger Frauenplatz kurzfristig unbesetzt bleiben</strong></span><span class="underline"><strong>.</strong></span> (&quot;<span class="underline"><strong>Sollten nicht genug Frauen für die Arbeit im Kreisvorstand </strong></span><span class="underline"><strong>gewählt werden, bleiben deren Plätze zunächst unbesetzt.&quot; wird gestrichen)</strong></span> Die Wahl dieses unbesetzten Platzes muss auf jeder nachfolgenden Kreisversammlung so lange wiederholt werden, bis<br>
derPosten besetzt ist.<br>
▪ Jedes Kreisvorstandsmitglied wird auf zwei Jahre gewählt. <span class="underline"><strong>Die</strong></span> Wiederwahl ist möglich.<br>
▪ Bei der Nachwahl eines Kreisvorstandsmitgliedes gilt dessen Amtszeit bis zum Ende der Amtszeit des restlichen Kreisvorstandes.<br>
▪ Der Kreisvorstand initiiert und koordiniert die politische und inhaltliche Arbeit des Kreisverbands zwischen den Kreisversammlung und ihm obliegt die Betreuung der Mitglieder, der Ortsverbände und der Ortsgruppen.<br>
▪ Der Kreisvorstand ist höchstes Beschluss fassendes Gremium zwischen den Mitgliederversammlungen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>▪ Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes werden in § 8 geregelt.<br>
▪ Der/Die Schatzmeister*in trägt <span class="underline"><strong>gemeinsam mit </strong></span><span class="underline"><strong>seinem*r Stellvertreter*in</strong></span> die Verantwortung für eine ordnungsgemäße<br>
Kassenführung und die Finanzplanung des Kreisverbandes.<br>
▪ Den Beisitzern*innen können vom Kreisvorstand eigene Aufgabenbereiche<br>
zugewiesen werden. Sie müssen im Anschluss allen Mitgliedern des<br>
Kreisverbandes bekannt gemacht werden.<br>
▪ Die Beschlüsse der Kreisversammlung werden vom Kreisvorstand<br>
ausgeführt.<br>
▪ Der Kreisvorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.<br>
§ 9 Geschäftsführender Vorstand<br>
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister*in<span class="underline"><strong> und</strong></span> der/dem stellvertretenden Schatzmeister*in.<br>
Der geschäftsführende Kreisvorstand leitet den Kreisvorstand nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der Kreisversammlung. Mitglieder des Kreisvorstandes vertreten den Kreisverband gemäß § 26 BGB nach außen. Beschlüsse des geschäftsführenden Kreisvorstandes sind allen weiteren Vorstandsmitgliedern unverzüglich, spätestens bei der nächsten Sitzung des gesamten Kreisvorstands, mitzuteilen und in den Vorstandsprotokollen zu erfassen.<br>
§ 10 Delegierte des Kreisverbandes<br>
(1) Die Kreisversammlung wählt Delegierte und Ersatzdelegierte für<br>
▪ eine Bezirksversammlung Oberbayern<br>
▪ eine Landesversammlung (LDK) Bayern<br>
▪ einen Kleinen Parteitag Bayern<br>
▪ eine Bundesdelegiertenkonferenz (BDK) Deutschland<br>
(2) Bei der Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten ist das Frauenstatut des Landesverbandes zu beachten.<br>
§ 11 Satzungsänderung<br>
(1) Diese Satzung kann von der Kreisversammlung durch eine Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltener Antragsfrist (§ 5 Abs. 3) und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.<br>
§ 12 Geschäftsstelle<br>
Der Kreisverband kann sich eine eigene Kreisgeschäftsstelle geben. Der Kreisvorstand führt diese eigenverantwortlich und weisungsbefugt.<br>
§ 13 Auflösung<br>
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur die Kreisversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit beantragen. Der Antrag ist der Gesamtheit der Mitglieder des Kreisverbandes zur Urabstimmung vorzulegen.<br>
(2) Ist die Abhaltung einer Urabstimmung über die Auflösung des Kreisverbandes beschlossen, so hat eine eigens einzuberufende Kreisversammlung vor dieser Urabstimmung über die Verwendung des Vermögens des Kreisverbandes zu entscheiden.<br>
§ 14 Finanzordnung<br>
Der Kreisverband hat sich eine Finanzordnung zu geben. Sie ist Bestandteil dieser Satzung.<br>
§ 15 Gültigkeit, Verweis auf die Landessatzung und das Frauenstatut<br>
(1) Diese Satzung ist eine Satzung im Sinne des § 9 Abs. 2 der Bundessatzung und des § 9 der Satzung des Landesverbandes Bayern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und tritt mit ihrer Annahme am <span class="underline"><strong>9. März 2022</strong></span> in Rosenheim in Kraft.<br>
(2) Über Streitigkeiten, die nicht innerhalb des KV gelöst werden können, entscheidet in erster Instanz das Schiedsgericht des LV.<br>
(3) Für alle nicht in dieser Kreissatzung abschließend geregelten Fragen gilt jeweils die gültige Satzung des Landesverbandes Bayern sinngemäß.<strong><span class="underline"> (&quot;Das Frauenstatut von</span></strong><br><strong><span class="underline">BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN ist Bestandteil dieser Satzung.&quot; wird gestrichen)</span></strong></p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 04 Feb 2022 17:56:42 +0100</pubDate>
                    </item></channel></rss>