Veranstaltung: | Mitgliedervollversammlung |
---|---|
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 04.02.2022, 18:11 |
Satzung vom 11. April 2018
Satzungstext
Satzung des Kreisverbandes Stadt und Landkreis
Rosenheim von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
§ 1 Das Frauenstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2 Name
(1) Die Organisation führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Stadt
und
Landkreis Rosenheim“, die Kurzbezeichnung lautet „GRÜNE Kreisverband Rosenheim“.
(2) Der Kreisverband (KV) Stadt und Landkreis Rosenheim ist eine Untergliederung
des
Bezirksverbandes Oberbayern, des Landesverbandes Bayern und des Bundesverbandes
von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Deutschland.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des KV kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen von
BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bekennt und keiner anderen Partei oder Wählervereinigung angehört. Über
die
Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder
gewöhnlichen
Aufenthaltsort zuständigen Ortsverbandes. Existiert kein Ortsverband oder hat
dieser keinen
Vorstand, entscheidet der Kreisvorstand. Besteht auch dieser nicht, entscheidet
der Vorstand oder
das diesem gleichgestellte Organ des Bezirksverbandes. Stimmt die
Mitgliederversammlung der
für die Aufnahme zuständigen Ebene der Aufnahme zu, bedarf es einer Entscheidung
des
Vorstandes nicht mehr.
(2) Alle Mitglieder des KV sind auch automatisch Mitglieder des für den Wohnsitz
zuständigen
Ortsverbandes beziehungsweise der am Wohnsitz bestehenden Ortsgruppe. Liegt der
Wohnsitz
außerhalb des Landkreises Rosenheim, so kann sich das Mitglied einem
Ortsverband, einer
Ortsgruppe oder auch nur dem KV anschließen.Mitglieder können den Wechsel in
einen anderen
Ortsverband im Landkreis beantragen, sollte sich dort ihr Lebensmittelpunkt
befinden. Dies ist vom
Kreisvorstand und dem jeweiligen Ortsvorstand zu entscheiden.
§ 4 Gliederungen
(1) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände und Ortsgruppen.
(2) Ortsverbände umfassen das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden des
Landkreises
oder der kreisfreien Stadt Rosenheim. Sie können sich selbst oder auf Ladung
durch den
Kreisvorstand konstituieren, indem sie einen Ortsvorstand wählen, diese Wahl
protokollieren und dem Kreisvorstand unverzüglich anzeigen. Die Mitglieder in
der
kreisfreien Stadt Rosenheim wie auch die Mitglieder des Landkreises Rosenheim
haben
das Recht, entsprechend der Landessatzung §8 Abs. 1 Satz 1, jeweils einen
eigenen
Kreisverband zu gründen.
(3) Ortsverbände müssen mindestens drei Mitglieder haben, diezwingendMitglied
der
Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Soweit der Ortsvorstand nichts anderes
bestimmt, sind die Organe die Ortsversammlung und der Ortsvorstand. Der
Ortsvorstand
besteht aus mindestensdreiMitgliedern. Die Wahl des Ortsvorstandes muss alle
zwei
Jahre durch die Ortsversammlung erfolgen.(4) Wo die Voraussetzungen für die
Gründung beziehungsweise den Fortbestand eines
Ortsverbandes nicht oder nicht mehr gegeben sind, bildet die Gesamtheit der
Mitglieder
(siehe § 3 Abs. 2), die ihren Wohnsitz in dieser Gemeinde haben, automatisch
eine
Ortsgruppe. Der Kreisvorstand lädt alle Mitglieder einer Ortsgruppe mindestens
einmal
jährlich zu einer Ortsgruppenversammlung ein.
(5) Diese Satzung gilt auch sinngemäß für alle Gliederungen des KV. Ortsverbände
nach
§3 Abs. (3) können sich eine eigene Satzung geben, die für den jeweiligen
Ortsverband in
Kraft tritt. Bedingung dafür ist jedoch, dass die neue Satzung dieser Satzung
und den
Satzungen des LV und BV dem Sinn nach nicht widerspricht.
§ 5 Mitgliedervollversammlung (Jahreshauptversammlung), Kreisversammlung und
ihre Aufgaben
(1) Die Mitgliedervollversammlung besteht aus allen anwesenden Mitgliederndes
Kreisverbandes. Sie ist sein höchstesWahl-undBeschlussgremium.
(2) Die Mitgliedervollversammlungwählt:
▪Die Mitglieder des Kreisvorstandes
▪Zwei Kassenprüfer*innen des Kreisvorstandes
(3) WeitereAufgaben derMitgliedervollversammlung
▪Die Kreisversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes
entgegen und beschließt über dessen Entlastung.
▪Sie beschließt alleine die Kreissatzung und die Finanzordnung des
Kreisverbandes.
▪Sie beschließt denHaushaltsplan.
▪Sie trägt sorge, dass der Kreisverband PartG §1 Abs.2 und PartG §1Abs.3
(Wahlen von Kandidat*innen) nachkommt.
(4) Die Kreisversammlung wählt:
▪Delegierte und Ersatzdelegierte zu Beschlussgremien der übergeordneten
Gliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nach Satzung derjeweiligen
Gliederung und desFrauenstatuts.
(5) Weitere Aufgaben der Kreisversammlung:
▪Die Kreisversammlung trägtVerantwortungfür die politische Willensbildung
im Landkreis. Sie diskutiert und informiert über die aktuelle politische
Situation, diskutiert und beschließt ihrePositionen.
▪Die Kreisversammlung beschließt Ausgaben des Kreisverband, wenn sie
nach Finanzordnung dazu verpflichtet ist oder der Kreisvorstand die
Kreisversammlung dazu aufruft.
▪Sie beschließt Änderungen desHaushaltsplan.
§ 6 Mitgliedervollversammlung und Kreisversammlung: Einberufung, Antragsfrist,
Antrags-, Abstimmungs- und Redeberechtigung, Beschlussfähigkeit
(1) Die Mitgliedervollversammlung ist vom Kreisvorstand mit einer Frist von
vierWochen
mit einer Einladung analleMitglieder des Kreisverbandes per Post oder per E-Mail
miteiner vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Sie findet mindestens ein mal im
Jahr statt.
(2) Außerordentliche Mitgliedervollversammlungen können auf Beschluss des
Kreisvorstandes, der Kreisversammlung, sowie auf Antrag von mindestens drei
Ortsverbänden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Kreisverbandes einberufen
werden.
Für außerordentliche Kreisversammlungen kann der Kreisvorstand die Ladungsfrist
auf
fünfWerktageverkürzen. Die Gründe derVerkürzungsind in der Ladung anzugeben.
(3)Die Kreisversammlung ist vom Kreisvorstand mit einer Frist von einerWochemit
einer
Einladung analleMitglieder des Kreisverband per Post oder per E-Mail mit einer
vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Sie findet in der Regel ein mal im Monat
statt,
Ausnahmen beschließt derVorstand.
(4) Außerordentliche Kreisversammlungen können auf Beschluss des
Kreisvorstandes,
der Kreisversammlung, sowie auf Antrag von mindestens drei Ortsverbänden oder
eines
Fünftels aller Mitglieder des Kreisverbandes einberufen werden. Für
außerordentliche
Kreisversammlungen kann der Kreisvorstand die Ladungsfrist auf dreiWerktage
verkürzen. Die Gründe derVerkürzungsind in der Ladunganzugeben.
(5) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes. Redeberechtigt
sind alleauf
der Kreisversammlung anwesenden Personen.
(6) Anträge können schriftlich (per E-Mail oder per Post) beim Kreisvorstand
gestellt
werden und müssen mindestens zweiWochenvor der Kreisversammlungeingehen.
(7) Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden als Initiativanträge
behandelt. Ein
solcher Antrag wird behandelt, wenn sich mindestens ein Drittel der auf der
Kreisversammlung anwesenden Mitglieder für seine Behandlung ausspricht. Gleiches
gilt
für Anträge, welche die jeweilige Tagesordnung betreffen. Satzungsänderungen
sind als
Initiativanträgeunzulässig.
(8) Die Kreisversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl
deranwesenden
Mitglieder des Kreisverbandes, insofern ordnungsgemäß geladenwurde.
(9) Abstimmungsberechtigt ist jedes Mitglied des Kreisverbandes. Für die
Annahmeeines
Antrages ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitgliedererforderlich.
§ 7 Geschäftsordnung der Mitgliedervollversammlung und der Kreisversammlung
Die Mitgliedervollversammlung und die Kreisversammlung geben sich eine
Geschäftsordnung, welche den Ablauf sowie die Protokollierung der Versammlung
regelt.
– siehe Anlage-
§ 8 Kreisvorstand
Der Kreisvorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Kreisvorsitzenden, einem/r
Schatzmeister*in sowie vier Beisitzern*innen.
Mindestens ein Kreisvorsitzenden-Amt und mindestens die Hälfte der
Vorstandsämter sind
mit Frauen zu besetzen. Sollten nicht genug Frauen für die Arbeit im
Kreisvorstand
gewählt werden, bleiben deren Plätze zunächst unbesetzt. Die Wahl dieser
unbesetztenPlätze muss auf jeder nachfolgenden Kreisversammlung so lange
wiederholt werden, bis
die Posten besetzt sind.
▪Jedes Kreisvorstandsmitglied wird auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl
ist möglich.
▪Bei der Nachwahl eines Kreisvorstandsmitgliedes gilt dessen Amtszeit bis
zum Ende der Amtszeit des restlichen Kreisvorstandes.
▪Der Kreisvorstand initiiert und koordiniert die politische und inhaltliche
Arbeit
des Kreisverbands zwischen den Kreisversammlung und ihm obliegt die
Betreuung der Mitglieder, der Ortsverbände und der Ortsgruppen.
▪Der Kreisvorstand ist höchstes Beschluss fassendes Gremium zwischen den
Mitgliederversammlungen
▪Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes werden in § 8 geregelt.
▪Der/Die Schatzmeister*inträgt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße
Kassenführung und die Finanzplanung des Kreisverbandes.
▪Den Beisitzern*innen können vom Kreisvorstand eigene Aufgabenbereiche
zugewiesen werden. Sie müssen im Anschluss allen Mitgliedern des
Kreisverbandes bekannt gemacht werden.
▪Die Beschlüsse der Kreisversammlung werden vom Kreisvorstand
ausgeführt.
▪Der Kreisvorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
§ 9 Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden
und
der/ dem Schatzmeister*in.
Der geschäftsführende Kreisvorstand leitet den Kreisvorstand nach Gesetz und
Satzung
sowie den Beschlüssen der Kreisversammlung.
Mitglieder des Kreisvorstandes vertreten den Kreisverband gemäß § 26 BGB nach
außen.
Beschlüsse des geschäftsführenden Kreisvorstandes sind allen weiteren
Vorstandsmitgliedern unverzüglich, spätestens bei der nächsten Sitzung des
gesamten
Kreisvorstands, mitzuteilen und in den Vorstandsprotokollen zu erfassen.
§ 10 Delegierte des Kreisverbandes
(1) Die Kreisversammlung wählt Delegierte und Ersatzdelegierte für
▪eine Bezirksversammlung Oberbayern
▪eine Landesversammlung (LDK) Bayern
▪einen Kleinen Parteitag Bayern
▪eine Bundesdelegiertenkonferenz (BDK) Deutschland
(2)Bei der Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten ist das Frauenstatut des
Landesverbandes zu beachten.
§ 11 Satzungsänderung
(1) Diese Satzung kann von der Kreisversammlung durch eine Zweidrittel-Mehrheit
der
abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden.(2) Änderungen der Satzung sind nur
bei eingehaltener Antragsfrist (§ 5 Abs. 3) und nicht
bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
§ 12 Geschäftsstelle
Der Kreisverband kann sich eine eigene Kreisgeschäftsstelle geben. Der
Kreisvorstand
führt diese eigenverantwortlich und weisungsbefugt.
§ 13 Auflösung
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur die Kreisversammlung mit
Zweidrittel-
Mehrheit beantragen. Der Antrag ist der Gesamtheit der Mitglieder des
Kreisverbandes zur
Urabstimmung vorzulegen.
(2) Ist die Abhaltung einer Urabstimmung über die Auflösung des Kreisverbandes
beschlossen, so hat eine eigens einzuberufende Kreisversammlung vor dieser
Urabstimmung über die Verwendung des Vermögens des Kreisverbandes zu
entscheiden.
§14 Finanzordnung
Der Kreisverband hat sich eine Finanzordnung zu geben. Sie ist Bestandteil
dieser
Satzung.
§ 15 Gültigkeit, Verweis auf die Landessatzung und das Frauenstatut
(1) Diese Satzung ist eine Satzung im Sinne des § 9 Abs. 2 der Bundessatzung und
des §
9 der Satzung des Landesverbandes Bayern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und tritt mit
ihrer Annahme am 11.04.2018 in Rosenheim in Kraft.
(2) Über Streitigkeiten, die nicht innerhalb des KV gelöst werden können,
entscheidet in
erster Instanz das Schiedsgericht des LV.
(3) Für alle nicht in dieser Kreissatzung abschließend geregelten Fragen gilt
jeweils die
gültige Satzung des Landesverbandes Bayern sinngemäß. Das Frauenstatut von
BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN ist Bestandteil dieser Satzung.
Rosenheim, den
Steffi KönigHubert Lingweiler
KreisvorsitzendeKreisvorsitzender