Veranstaltung: | Mitgliedervollversammlung |
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Antragsteller*in: | Kreisvorstand KV Rosenheim (dort beschlossen am: 09.03.2022) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 04.02.2022, 18:09 |
A2: Finanzordnung (Änderungen unterstrichen und gefettet)
Antragstext
Finanzordnung des Kreisverbandes Stadt und Landkreis
Rosenheim von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
§ 1 Die Kreisverbandskasse
(1) Die Kreisverbandskasse ist eine Hilfskasse von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im
Landesverband Bayern. Die/Der Kreisverbandskassierer/in verwaltet die Kasse in
Zusammenarbeit mit der/dem Landeskassierer/in.
(2) Die Kreiskasse ist gegenüber dem/der Landeskassierer/in
rechenschaftspflichtig. Alle
erforderlichen Unterlagen zur Erstellung eines konsolidierten
Rechenschaftsberichtes nach
Maßgabe des § 24 Parteiengesetz sind jährlich bis spätestens 31. März der
Landeskasse zu
übergeben.
§ 2 Haushalt des Kreisverbandes
(1) Die/Der Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße
Kassenführung. Er/Sie legt dem Kreisvorstand jährlich einen Haushaltsentwurf
vor, den der
Kreisvorstand nach Beschlussfassung wiederum der Mitgliedervollversammlung
vorlegt.
(2) Über den Haushalt entscheidet die Kreisversammlung.
(3) Ist vor Jahresende absehbar, dass der Haushaltsplan schädlich (Ausbleiben
von
Einnahmen oder erhöhte, nicht einnahmen-gedeckte Ausgaben) um mehr als 1/12
nicht
eingehalten werden kann, ist der Vorstand und die Kreisversammlung sofort
einzuberufen
und zu Informieren. Die/der Schatzmeister*in schlägt einen Änderungshaushalt
vor, den die
Kreisversammlung beschließt.
(4) Die/Der Schatzmeister*in legt vor der Kreisversammlung jährlich Rechenschaft
über die
von den zwei Kassenprüfer*innen geprüfte Kassenführung ab.
§ 3 Finanzwirksame Beschlüsse
(1) Finanzwirksame Beschlüsse bis zu einer Summe von 1.000,00 Euro bedürfen
immer
einer Abstimmung und einer Mehrheit der Mitglieder des geschäftsführenden
Kreisvorstandes.
(2) Finanzwirksame Beschlüsse bis zu einer Summe von 5.000,00 Euro bedürfen
immer
einer Abstimmung und einer Mehrheit des gesamten Kreisvorstandes.
(3) Finanzwirksame Beschlüsse über 5.000,00 Euro bedürfen immer einer Abstimmung
und
einer Mehrheit in der Kreisversammlung. Ist dies in dringenden Ausnahmefällen
nicht
möglich, sind diese Beschlüsse bei der nächsten Kreisversammlung nachzuholen.
(4) Sonderbeitrag Mandatsabgabe Abweichend hiervon kann die/der Schatzmeister*in
Abstimmung mit den übrigen
Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands über Anträge auf finanzwirksame
Beschlüsse
im Rahmen bestehender Haushaltsposten selbst entscheiden, sofern die
Antragssumme
150,00 Euro nicht übersteigt.§ 4 Kreisgeschäftsstelle
(1) Die Kreisgeschäftsstelle befindet sich in der Stadt oder im Landkreis
Rosenheim.
(2) Der Kreisverband kann nach Bedarf Personal für die Durchführung der Arbeiten
in der
Geschäftsstelle einstellen. Die Durchführung sowie die arbeitsrechtlichen
Angelegenheiten
übernimmt der Kreisvorstand. Dieser beschließt auch das Personalbudget. § 2 (4)
bleibt
davon unberührt. Der geschäftsführende Kreisvorstand ist gegenüber dem Personal
weisungsbefugt.
§ 5 Ortsverbände
Für einzelne Vorhaben kann auf Antrag eine gesonderte Zuwendung erfolgen.
Hierüber
entscheidet der Kreisvorstand nach den oben genannten Festsetzungen (§ 2).
§ 6 Zuwendung an die Grüne Jugend Rosenheim
Für einzelne Vorhaben kann die Grüne Jugend auf Antrag eine gesonderte Zuwendung
erhalten. Hierüber entscheidet der Kreisvorstand nach den oben genannten
Festsetzungen
(§ 2).
§ 7 Spenden
(1) Die Annahme von Spenden ist grundsätzlich erlaubt, unterliegt aber
besonderen
Auflagen, die in den entsprechenden Gesetzen sowie im Spendenkodex von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN (Bundespartei) geregelt sind.
(2) Spenden, bei denen im Verwendungszweck ein Ortsverband oder die Grüne Jugend
bedacht werden, kommen diesem/r zugute. Spendenaufrufe für bestimmte Aktionen im
Rahmen der Parteiarbeit (z.B. Wahlkampfmaßnahmen oder Bürgerentscheide mit
grüner
Beteiligung) sind zulässig.
§ 8 Spesenabrechnung an Delegierte
(1) Die Erstattungsmodalitäten richten sich dabei nach der jeweils gültigen
Erstattungsordnung des Landesverbands Bayern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(2) Im Haushalt des Kreisverbandes sind diese Kosten entsprechend einzuplanen.
(3) Über die Genehmigung der beantragten Erstattung entscheidet im Einzelnen
der/die
Schatzmeister*in des Kreisverbandes gemäß den oben genannten Festsetzungen (§
2).
§ 9 Beiträge
(1) Die Mindesthöhe der Mitgliedsbeiträge beträgt 1% des Nettoeinkommens,
mindestens
jedoch 10,-€ p.M. Über Ausnahmen, Stundungen und Härtefallregelungen berät der
Vorstand im Einzelfall.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist fristgerecht fällig und im Voraus zu zahlen.
Änderungen der persönlichen Einkommensverhältnisse sind dem Kreisvorstand
zeitnah mitzuteilen.
("(3) Wenn die Mitgliedsbeiträge über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten
grundlos ausstehen, berät der Kreisvorstand über das weitere Vorgehen und einen
möglichen Ausschluss des betreffenden Mitgliedes aus dem Kreisverband
Rosenheim." wird gestrichen)
(3) ("Mitglieder des Kreistags, die über die Liste des Kreisverbands Rosenheim
BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN (KV) gewählt wurden, leisten einen Sonderbeitrag, der sich an der
Höhe
der Aufwandsentschädigungen bemisst." wird gestrichen.)
Sonderbeitrag Mandatsabgabe
(3.1) Die Mitglieder des Kreistags und in andere Gremien des Kreises
entsandte Personen leisten neben ihren satzungsgemäßen
Mitgliedsbeiträgen monatliche Mandatsträger*innenabgaben an den Kreisverband.
(3.2) Die Höhe der Mandatsträger*innenabgaben beträgt mindestens 10% der
erzielbaren
Aufwandsentschädigungen einschließlich der Sitzungsgelder für andere
Gremien. Fahrtkostenersatz, Betreuungskostenzuschüsse und Entschädigungen für
Verdienstausfall sind davon nicht erfasst. Sie stehen den Kreistagsmitgliedern
in voller Höhe zu.
(3.3) Kürzungen staatlicher Transferleistungen (z. B. ALG II) aufgrund der
Einnahmen aus dem Mandat soll der Kreisvorstand auf Antrag durch Beschluss
jederzeit bei der Bemessung der Mandatsträger*innenbeiträge berücksichtigen. Bei
geringem Einkommen können mit dem Kreisvorstand individuelle Regelungen
vereinbart werden.
(3.4) Die Bewerber*innen um ein Mandat müssen vor ihrer Bewerbung auf diese
Regelung hingewiesen werden.
(3.5) Den Ortsverbänden wird ein analoges Vorgehen empfohlen.
§ 10 Änderungen der Finanzordnung
Jede Änderung der Finanzordnung bedarf einer mehrheitlichen Abstimmung auf einer
Kreisversammlung. Alles weitere dazu regelt die Satzung beziehungsweise die
Geschäftsordnung.
§ 11 Gültigkeit, Verweis auf die Landessatzung
(1)Sollten Teile der Finanzordnung oder die Finanzordnung an sich unwirksam oder
unvollständig sein, tritt automatisch an ihrer Stelle die Finanzordnung bzw.
Satzung des LV,
BV oder die entsprechenden gesetzliche Regelungen des Parteiengesetz in Kraft.
(2) Über Streitigkeiten, die nicht innerhalb des KV gelöst werden können,
entscheidet in
erster Instanzdas Schiedsgericht des LV.
Rosenheim, den
Steffi KönigHubert Lingweiler
KreisvorsitzendeKreisvorsitzender